Offert- und Lieferbedingungen

Diese Bedingungen sind ohne spezielle Erwähnung Bestandteil jeder Arbeit der Frabetti Metallbau AG.
Ohne unsere schriftliche Zustimmung können diese Bedingungen nicht wegbedungen werden.


1. Angebot / Offerte

  1. Angebote sind, ohne andere Angabe in der Offerte, zwei Monate gültig.
  2. Angebote basieren auf in der Ausschreibung genannten Rahmenbedingungen und den technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis. Werden nachträglich konstruktive Änderungen verlangt, erfolgt eine Preisanpassung.
  3. Bei speziellen Anforderungen und Erschwernissen, die im Leistungsverzeichnis nicht benannt waren, werden die Positions- / Einheitspreise angepasst. Eine Ortsschau kann nicht vorausgesetzt werden.
  4. Angebote basieren auf handelsüblichen Halbfabrikaten. Spezialanfertigungen, welche in der Offerte nicht spezifiziert sind, können Positionspreise und Lieferfristen verändern.
  5. Bei Aufteilung in Lose behält sich der Anbieter vor, die Positions- / Einheitspreise anzupassen.
  6. Teillieferungen müssen dem Anbieter gemeldet werden. Er behält sich vor, zusätzliche Aufwendungen in Regie zu verrechnen.
  7. Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Ausführungen. Änderungen führen zu Preiskorrekturen.

2. Positions- / Einheitspreise / Mengenangaben

  1. Beim Offertvergleich ist der Auftraggeber verpflichtet, wesentlich zu tiefe Einheitspreise, die auf einen wahrscheinlichen Übertragungs- und/oder Kalkulationsfehler hinweisen, dem Anbieter mitzuteilen und diesem ein Recht auf Korrektur zu gewähren.
  2. Angegebene Stückzahlen verstehen sich als Teile mit gleicher Dimension und gleicher Spezifikation. Änderungen führen zu Preiskorrekturen.
  3. Einheitspreise gelten für die Herstellung eines Produktes gemäss Leistungsbeschrieb. Arbeiten an fremden Bauteilen sind nicht inbegriffen.
  4. Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden Minder- bzw. Mehrpreise verrechnet.
  5. Preise bleiben fest, wenn das Werk innerhalb eines Jahres seit der Auftragserteilung beendet ist. Danach ist der Anbieter berechtigt, Teuerungszuschläge gemäss dem Baukostenindex nach KBOB (Gleitpreisverfahren) geltend zu machen.

3. Lieferfristen / Auftragserteilung / Bestellungsänderungen

  1. Lieferfristen gelten ab bereinigter Auftragserteilung und nach Genehmigung der Pläne.
  2. Zu genehmigende Fabrikationspläne müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen kontrolliert und visiert retourniert werden. Endtermine könnten sonst nicht mehr garantiert werden.
  3. Mündliche Bestellungen und nachofferierte Arbeiten werden erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber ausgeführt.

4. Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie / Garantie

  1. Konventionalstrafen werden nur akzeptiert, wenn der Anbieter bei der Terminplanung volles Mitspracherecht hatte. Liegen vom Anbieter nicht verschuldete Terminverzögerungen vor oder ist die Baustelle zum geplanten Montagebeginn nicht bereit, entfällt ein Anspruch auf die Konventionalstrafe.
  2. Erfüllungs- und Ausführungsgarantien können nur gegenseitig, in gleicher Höhe oder nach erfolgter Anzahlung vereinbart werden.
  3. Die Kosten für die Baugarantie-Versicherung werden in Rechnung gestellt.
  4. Die Garantiefrist beträgt 2 + 5 Jahre nach SIA Norm 118 (Art. 172 ff.) und beginnt mit dem Datum der Arbeitsvollendung.
  5. Die Garantiefrist für Antriebsmotoren, elektrische, pneumatische, mechanische und hydraulische Geräte, ferner für Steuerungen und bewegliche Gebrauchsteile beträgt 1 Jahr. Bei Abschluss von Service- und Wartungsverträgen kann diese Frist erhöht werden.
  6. Für Konstruktionen, auf denen der Auftraggeber trotz der ausdrücklichen Abmahnung des Anbieters beharrt, besteht kein Haftungs- oder Garantieanspruch.
  7. Werden Konstruktionen verlangt, die den sicherheitstechnischen Normen oder dem Stand der Technik nicht genügen, behält sich der Anbieter das Recht vor, ohne Kostenfolge vom Werkvertrag teilweise oder ganz zurückzutreten.

5. Planung / Terminplanung

  1. Die Planung des Anbieters umfasst die Herstellung der für die Ausführung der Werkstücke notwendigen Pläne, Skizzen und Unterlagen.
  2. Die Koordination und die Detailplanung von angrenzenden Gewerken ist Sache des Auftraggebers und sind von diesem entsprechend zu kontrollieren.
  3. Die Fabrikationspläne werden zur Genehmigung eingereicht und geringfügige Änderungen nur einmal kostenlos geändert.
  4. Die Fabrikationspläne bleiben geistiges Eigentum des Anbieters.
  5. Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Auftraggeber der Terminplan erstellt.

6. Herstellung / Montage

  1. Der Anbieter erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien. Spezielles zu SIGAB-Richtlinie 002 „Sicherheit mit Glas – Anforderungen an Glasbauteile“. Gemäss dieser Richtlinie darf Floatglas bei Verglasungen erst über einer Brüstungshöhe von einem Meter ab begehbarer Fläche eingesetzt werden. Die Anforderungen sind detailliert in dieser SIGAB-Richtlinie 002 aufgeführt. Wir erstellen Angebote und Werke auf der Basis der Angaben von Architekten und Auftraggeber. Für die Eignung der Verglasungen übernehmen wir keine Haftung, ausser deren Einsatz, Verwendungszweck, Statik und Montagemöglichkeit seien mit uns geklärt und dies von uns schriftlich bestätigt.
  2. Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Auftraggeber bekannt, bzw. vorgegeben werden.
  3. Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vorgegebenen Masse am Bau voll verantwortlich.
  4. Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen den Anbieter, Montagearbeiten zu unterbrechen. Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden.
  5. Mehraufwendungen für nicht vom Anbieter verschuldete Montageunterbrüche, sowie nicht gerechtfertigtes Aufbieten auf Baustellen werden in Regie verrechnet.
  6. Bauseitig verursachte Behinderungen, etwa durch unterlassene oder ungenügende Mitwirkung des Auftraggebers, berechtigen den Anbieter zur Verrechnung der Mehraufwendungen.
  7. Der Unternehmer behält sich das Recht vor, Montagen durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen.
  8. Montagerisiken werden vom Anbieter nur übernommen, wenn diese schriftlich mitgeteilt wurden. Bodenheizungen, Leitungen etc. sind auf den Ausführungsplänen des Unternehmers durch den Auftraggeber einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen. Werden diese Hinweise unterlassen übernimmt der Unternehmer für Schäden keine Haftung.
  9. Für die Montage werden durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt:
    1. Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk.
    2. Schuttmulden.
    3. Arbeitsgerüste für Arbeiten, welche ein 3m hohes Rollgerüst übersteigen.
    4. Schutzgeländer, Netze, etc. nach behördlichen Vorschriften.
      Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
    5. Tragfähiger Zugang zum Montageort.
    6. Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen.
    7. Abstellplatz für Material und Montagematerial während der Bauzeit.
    8. Dauerhafte Kennzeichnung von Axen und Meterrissen auf jedem Stockwerk auf der Baustelle vor der Massaufnahme des Anbieters.
  10. Die folgenden Arbeiten sind Sache des Auftraggebers, wenn im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt:
    1. Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie Zugiessen derselben nach Montage des Werkstücks.
    2. Abdicht- und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere Maueranschlüssen.
    3. Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen, etc.
    4. Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei Montage.
  11. Minimale Schäden der lackierten Oberflächen, welche bei der Montage entstanden, sind werden vor Ort ausgebessert und berechtigen nicht, eine neue Werkslackierung zu verlangen.

7. Regiearbeiten

  1. Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen der Schweizerischen Metall-Union verrechnet.
  2. Regiearbeiten sind von den Rabatt-, Skonto-, und Pauschalpreisvereinbarungen auf Akkordarbeiten ausgenommen.
  3. Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den Auftraggeber verbindlich.
  4. Regiearbeiten werden generell nur mit Personen ausgeführt, die für die Komplexität der auszuführenden Arbeit genügend qualifiziert sind.

8. Abnahme / Teilabnahme

  1. Bewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Auftraggebers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden, haftet der Anbieter nicht.
  2. Nach der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Auftraggeber umgehend zu prüfen. Werden 10 Tage nach der Fertigstellung keine sichtbaren Mängel gemeldet, gilt das Werk als vertragskonform und abgenommen.
  3. Die Montage von Glas, Dichtungen, exponierten Beschlägen, Zubehör etc. wird durch die Bauleitung zur Montage abgerufen und sofort nach Montage abgenommen. Das Bruch-, Diebstahl- und Beschädigungsrisiko geht nach Abnahme auf den Auftraggeber über.
  4. Teillieferungen werden je separat abgenommen.

9. Abzüge / Zuschläge / Zahlungsbedingungen / Wartung

  1. Honorare Dritter dürfen dem Anbieter nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis quantifiziert worden sind.
  2. Bei Pauschalaufträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauwasser, Reinigung etc., zusätzlich in Abzug gebracht werden.
  3. Abzüge können nicht geltend gemacht werden für:
    1. Weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht.
    2. Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Auftraggebers.
  4. Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet:
    1. Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Auslandlieferungen und Montagen.
  5. In Auftrag gegebene Nacht-, Samstag-, und Sonntagarbeit werden gemäss den Regietarifen der Schweizerischen Metall- Union verrechnet.
  6. Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kann kein Skonto geltend gemacht werden und es wird ein Verzugszins verrechnet. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachgefordert.
  7. Der Unternehmer kann jederzeit und bis vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen.
  8. Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung des Werkes verantwortlich.

Diese Offert- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des Angebotes und des Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen akzeptiert.

(Angepasste Ausgabe 2013 © SMU; Verlagsartikel – Nummer D 381 108 )